Zweites FFSC-Treffen 2016

Das zweite Treffen dieses Jahr wird am Donnerstag, 12. Mai 2016 um 20:00 Uhr stattfinden. Wir treffen uns wieder im Aurex/Jugendzentrum, Königstraße 20a, Schwabach.

Programm: Ein Vortrag rund um die Abschaffung der Störerhaftung und was gerade hinter den Kulissen passiert

Auf zahlreiches Erscheinen 😉

Eine Antwort auf “Zweites FFSC-Treffen 2016

  1. V

    Handelsblatt: Union und SPD einigen sich auf komplette Haftungsbefreiung für WLAN-Betreiber

    Union und SPD haben sich auf die Details zur Änderung bei der sogenannten Störerhaftung für WLAN-Betreiber geeinigt. Eine entsprechende Änderung im Telemediengesetz (TMG) soll dafür sorgen, dass Betreiber von frei zugänglichen Internetzugängen etwa Café-Besitzer oder Einzelhändler, nicht haftbar gemacht werden können, wenn ein Internetnutzer Illegales in ihrem Netz anstellt. Aus dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen geht hervor, dass WLAN-Betreiber rechtlich vollständig Internetprovidern gleichgestellt werden – ohne Einschränkungen. Das erfuhr das Handelsblatt (Mittwochausgabe) aus Koalitionskreisen. Mit einer ausführlichen Begründung der Gesetzesänderung in dem Antrag wollen die Parteien zudem klarstellen, dass die Haftungsbefreiung unter allen Umständen greift und jedes Gericht auch dementsprechend urteilt.

    Die Haftungsbefreiung stehe! „nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung von Abmahnkosten“ entgegen, wird aus dem Änderungsantrag zitiert. Kritiker hatten befürchtet, dass die WLAN-Anbieter trotz Gesetzesänderung noch mit Abmahnungen überzogen werden könnten, wenn ein Nutzer ihrer Leitung einen Rechtsverstoß begeht. Nach dem bisher geltenden Gesetz haften Betreiber öffentlicher kabelloser Internetzugänge dafür, wenn die Nutzer etwa illegal Musik downloaden. Diese Unsicherheit gilt als Hauptgrund dafür, dass Deutschland im internationalen Vergleich nur wenige Hotspots hat.

    Eine kleine Lücke bleibt aber auch im aktuellen Änderungsantrag. Demnach kann ein Gericht im Ernstfall immer noch anordnen, dass eine bestimmte Rechtsverletzung abgestellt werden muss. Dabei sollen jedoch strenge Kriterien gelten, wann eine solche Anordnung möglich ist. Zudem soll vom Betreiber des WLAN nicht! verlangt werden können, dass er selbst diese Rechtsverletzung abstellt, indem er den Hotspot stilllegt, mit einem Passwort sichert, verschlüsselt oder über den Anschluss laufende Kommunikation auf Auffälligkeiten hin untersucht. Aus Koalitionskreisen heißt es, diese Ausnahme sei Europarecht geschuldet. Das lasse den kompletten Ausschluss von Unterlassung nicht zu. Abmahnungen sollen die WLAN-Betreiber dennoch nicht befürchten müssen.

    Am Mittwoch ist die Gesetzesänderung Thema in den zuständigen Ausschüssen, am Donnerstag erfolgt die Abstimmung im Plenum. Die Federführung bei dem Gesetz hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD). http://www.handelsblatt.com